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Rechtliche Vorgaben zur Honig-Kennzeichnung

Verfasser: U.M.Schnitzler

(Honigsachverständiger und anerkannter Referent für Honigschulungen IVR)

- Stand 11/2020 -


Rechtsgrundlage:

 
Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV)
 
§ 1 Anwendungsbereich
 
(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) abgegeben zu werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
 
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung/Information von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.(Kommentierung: Ausgabe direkt ab Schleuder!)

Es müssen alle wichtigen Informationen im sog. Sichtfenster stehen, d. h. auf einen Blick von vorne lesbar sein, ohne dass das Glas in die Hand genommen werden muss. Hierzu gehören:

  • Verkehrsbezeichnung "Honig"- Sorte kann genannt werden, muss aber nicht!
  • Inhaltsmenge
    Grammangabe mit dem Zusatz „Inhalt, Gewicht, Füllmenge" 
  • oder “℮“ (℮ = EWG-Zeichen, für Einwaage, Achtung, Schriftart beachten!) Erfordert aber eine besondere und gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation des Wiegebuches seitens der Imker. Desweiteren muss Ihre eigene Waage in regelmäßigen Abständen geeicht werden und die Inhaltsmenge darf nur minimal von der angegebenen Grammzahl auf dem Etikett abweichen!
  • Die Ziffern der Grammangabe müssen mindestens 4 mm hoch sein (bei Gebinden 200 g - 1.000 g). Bei 125 g 3 mm.

 

Ebenso sind folgende Angaben verpflichtend (wenn nicht im Sichtfenster, dann mit Platzierungsverweis im Sichtfenster!):

  • Name und komplette Anschrift des Abfüllers/des Imkers
  • Herkunftsland ("Deutscher Honig" oder "Herkunft: Deutschland") – eine regionale Bezeichnung ist nicht ausreichend!
  • (Sortenbezeichnung)- falls eine Sortenbezeichnung auf dem Etikett vermerkt ist (nicht Pflicht!), hat diese stets auf "...honig" zu enden. Somit ergibt sich "Frühtrachthonig", "Sommertrachthonig", "Akazienhonig", "Lindenhonig", etc.!
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
    Für das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt es zwei Alternativen:
    a) Mindestens haltbar bis: (muss ausgeschrieben werden, Abkürzungen sind nicht zulässig).
    Wenn ein taggenaues Datum, z. B. 31.10.2019, eingedruckt/eingestempelt (unverwischbar) wird, ist eine zusätzliche Chargen- oder Losnummer nicht zwingend notwendig!
    Derzeit wird von Kontrolleuren häufig gefordert, dass vor dem taggenauen Datum ein „L“ stehen muss (bisher keine rechtliche Vorgabe).
    b) Mindestens haltbar bis Ende: Monat/Jahr (dann ist eine zusätzliche Los-/Chargen-Nr. notwendig!)
  • („Mehrwegglas“, da sonst unterstellt wird, dass es sich um eine Einwegverpackung handelt, für die Abgaben an das Duale System/Grüner Punkt o. a. zu zahlen sind. Die Zahlung der Abgaben muss nachgewiesen werden (ggf. über Bezugskette!). "Mehrwegglas" ist nicht zu verwechseln mit "Pfandglas"!)

Alle Pflichtangaben müssen eine Schriftgröße von mindestens 1,2 mm haben (gemessen an einem kleinen „x“).

Ausnahme: für Kleinverpackungen mit weniger als 80 cm² (Gesamt-) Oberfläche besteht eine Mindestschriftgröße von 0,9 mm.


Noch nicht Vorschrift, aber trotzdem zunehmend häufiger von Kontrolleuren gefordert wird:

  • Kühl, trocken und dunkel lagern“ (Lagerungshinweis)
  • Honig ist Rohkost und deshalb für Kinder unter 12 Monaten nicht geeignet.

Allgemein:

  • Die Formulierungen „….naturbelassen …“, "...wabenecht..." und „….echter ….“ (Honig) dürfen nicht verwendet werden, da es sich gemäß Honigverordnung um Selbstverständlichkeiten handelt, mit denen nicht geworben werden darf (ein Honigglas-Etikett fällt unter „Werbung“). Auch Begriffe wie "Naturprodukt", "Naturhonig", "natürlich", "naturbelassen", "nicht gefiltert" können zu Beanstandungen der Kennzeichnung führen.
  • Ausnahme ist „Echter Deutscher Honig“ – darf allerdings ausschließlich auf Gewährverschlüssen des D.I.B. auf D.I.B. Gläsern genutzt werden (geschütztes Warenzeichen).
  • Keine Täuschung! Hierzu zählen z.B. falsche oder irreführende Angaben, wie falsche Sortenbezeichnen oder "mit wertvollen Vitaminen".
  • "Bio-Honig" darf nur geschrieben werden, wenn Bio-Zertifizierungen vorhanden sind und die entsprechenden Logos auf dem Etikett abgebildet werden.
  • Desweiteren ist die Formulierung „Guter Honig wird fest …." unzulässig. Es darf nur gesagt werden: "Honig wird fest …."
  • Keine Werbung mit krankheits- bzw. gesundheitsbezogenen Angaben wie z.B. "Honig hat Heilwirkung bei …"

Honigmischungen:

  • Honig mit Nüssen, Gewürzen etc. ist lt. Honigverordnung kein Honig. Die Produkte müssen wie folgt benannt werden: "Nüsse in Honig", "Zitrone in Honig", "Zimt in Honig" etc.
  • Zutaten müssen aufgelistet werden (Zutatenliste)

(ohne Anspruch auf Vollständigkeit, ohne Gewähr!)

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