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Rechtliche Vorgaben zur Honig-Kennzeichnung

Verfasser: U.M.Schnitzler

(Honigsachverständiger und anerkannter Referent für Honigschulungen IVR)

- Stand 11/2020 -


Rechtsgrundlage:

 
Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV)
 
§ 1 Anwendungsbereich
 
(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) abgegeben zu werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
 
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung/Information von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.(Kommentierung: Ausgabe direkt ab Schleuder!)

Es müssen alle wichtigen Informationen im sog. Sichtfenster stehen, d. h. auf einen Blick von vorne lesbar sein, ohne dass das Glas in die Hand genommen werden muss. Hierzu gehören:

 

Ebenso sind folgende Angaben verpflichtend (wenn nicht im Sichtfenster, dann mit Platzierungsverweis im Sichtfenster!):

Alle Pflichtangaben müssen eine Schriftgröße von mindestens 1,2 mm haben (gemessen an einem kleinen „x“).

Ausnahme: für Kleinverpackungen mit weniger als 80 cm² (Gesamt-) Oberfläche besteht eine Mindestschriftgröße von 0,9 mm.


Noch nicht Vorschrift, aber trotzdem zunehmend häufiger von Kontrolleuren gefordert wird:


Allgemein:


Honigmischungen:


(ohne Anspruch auf Vollständigkeit, ohne Gewähr!)

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